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Satzung

 
Impressum

 

Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Stadtjugendring Schorndorf ist ein eingetragener Verein und trägt den Namen „Stadtjugendring Schorndorf e.V.“ (SJR). Sein Sitz ist Schorndorf.


§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Stadtjugendring, im nachfolgenden SJR genannt, ist eine auf freiwilliger Grundlage beruhende, gemeinnützige Einrichtung. Er wird tätig in der Weise einer freien Arbeitsgemeinschaft. Die Selbstständigkeit und Eigenart der einzelnen Jugendgruppen bleiben unberührt.
2. Ziele des SJR sind:
a) das gegenseitige Verständnis unter den Jugendverbänden zu fördern,
b) in der Öffentlichkeit Interesse für die Belange der Jugend zu wecken und der Jugend die Möglichkeit der Mitgestaltung im öffentlichen Leben zu schaffen,
c) gemeinsame Veranstaltungen und Aktionen zu planen und durchzuführen, welche der gesamten Jugend dienen und mit dem Wesen der Mitgliederverbände vereinbar sind,
d) die Interessen und Rechte der Freien Jugendpflege gegenüber der Allgemeinheit und den Behörden zu vertreten.,
e) in der Jugend die Bereitschaft für das Zusammenleben in einem freiheitlichen, demokratischen Rechtsstaat zu stärken und totalitäre Tendenzen zu bekämpfen,
f) die Freizeit- und Bildungsarbeit der Mitgliederverbände zu fördern.
3. Die gemeinnützigen Zwecke der Jugendpflege und Jugendförderung werden vom SJR ausschließlich und unmittelbar im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 verfolgt. Andere Ziele kommen daneben nicht in Betracht. Zweckfremde Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen oder Körperschaften gewährt werden. Etwaige Gewinne dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.


§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im SJR ist freiwillig. Dem SJR können alle rechtsfähigen Jugendgruppen in Schorndorf, sowie örtliche Vereine bzw. Vereinigungen, soweit sie Jugendabteilungen unterhalten, beitreten. Voraussetzung ist, dass sie sich jugendpflegerisch betätigen und die Satzung des SJR anerkennen.
2. Der Antrag zur Aufnahme in den SJR ist von einem Vertretungsberechtigten Organ schriftlich zu stellen. Dem Antrag ist die Satzung der antragstellenden Jugendgruppe oder deren übergeordneter Vereinigung bzw. des Vereins beizufügen. Er wird vom Vorstand geprüft.
3. Sind die Aufnahmebedingungen erfüllt, kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit die Aufnahme in den SJR beschließen.
4. Eine ruhende Mitgliedschaft ist möglich. Sie hat zur Folge, dass keine Zuschüsse ausbezahlt werden. Ferner hat eine Organisation, deren Mitgliedschaft ruht, keine Stimmberechtigung in der Mitgliederversammlung. Nach einem Jahr Nichtteilnahme an den Mitgliederversammlungen ruht die Mitgliedschaft einer Organisation automatisch. Dies wird
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der MV bekanntgegeben. Nach einem Jahr ruhender Mitgliedschaft kann die Mitgliederversammlung über den Ausschluß beschließen. Die ruhende Mitgliedschaft ist durch einmalige Teilnahme der Organisation bei einer Mitgliederversammlung ab dem Termin der darauffolgenden MV automatisch aufgehoben.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt bei der Auflösung der jugendpflegerischen Organisation oder durch deren Austritt. Der Austritt ist jederzeit mit sofortiger Wirkung zulässig, sofern keine Verpflichtungen gegenüber dem SJR mehr bestehen. Er ist durch einen eingeschriebenen Brief an den Vorsitzenden zu erklären. Bei Auflösung der jugendpflegerischen Organisation ist dem Vorsitzenden Mitteilung zu machen.
2. Auf schriftlichen, begründeten Antrag eines Mitglieds des SJR können andere Mitglieder des SJR wegen Verstoßes gegen die Satzung, insbesondere gegen § 5 (2) oder die Ziele des SJR, oder aufgrund § 3 (4) ausgeschlossen werden. Dem betreffenden Mitglied ist eine ist eine Abschrift des Ausschlußantrages zum Zwecke der Stellungnahme zuzusenden.
Über den Ausschlußantrag entscheidet der Vorstand im Rahmen des § 8 (3) dieser Satzung, dabei muss dem betroffenen Mitglied oder dessen Vertreter Gelegenheit zur Teilnahme an der Vorstandssitzung gegeben werden.
Der Ausschluss bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben je einen stimmberechtigten Delegierten in der Mitgliederversammlung. Mitglieder mit mehr als 100 Jugendlichen kann auf Antrag, vom Vorstand ein zweiter Delegierter zuerkannt werden. Jeder Delegierte hat nur eine Stimme. Die Delegierten müssen von ihren Trägern beauftragt werden. Die Delegierten und ihre Stellvertreter sind dem SJR jährlich schriftlich mitzuteilen, ebenso Vorsitzende und Mitgliederzahlen der Organisationen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, regelmäßig an den Sitzungen teilzunehmen und sich für die Aufgaben und Ziele des SJR einzusetzen und zur Verfügung zu stellen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet einen Geschäftsbeitrag zu liefern, dessen Höhe jährlich von der Mitgliederversammlung festzulegen ist.


§ 6 Organe des SJR
Die Organe des SJR sind: 1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand (im Sinne § 26 BGB)
3. Erweiterter Vorstand


§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter, nach Notwendigkeit, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen.
Sie muss einberufen werden auf Antrag von mindestens 3 der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Beschluß des Vorstandes.
Die Einberufung hat spätestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu geschehen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens sieben stimmberechtigte Mitgliedsorganisationen anwesend sind.
Bei Beschlußunfähigkeit ist sie innerhalb von sechs Wochen erneut einzuberufen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen; auf Antrag einer Person muss geheim abgestimmt werden. Die Beschlüsse sind vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu beurkunden.
2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Beschlußfassung in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung entsprechend § 2 dieser Satzung.
b) Die Wahl des Vorstandes sowie sonstiger Ausschüsse und Arbeitskreise, denen Aufgabe übertragen werden können.
c) Verabschiedung des Haushaltsplanes, Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte, sowie die Entlastung des Vorstandes und des Kassierers.
d) Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern oder deren Vertretern aus dem SJR im Sinne von § 3 und § 4 dieser Satzung.
e) Vorstandsmitglieder können mit mehr als der Hälfte aller gültige Stimmen abgewählt werden.
3. Zur Mitgliederversammlung können Berater zugezogen werden.
4. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus Delegierten der Mitgliedsgruppen und aus den Mitgliedern des Vorstandes zusammen.
5. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Personalsachen werden nicht öffentlich behandelt.
6. Jeder Jugendliche Schorndorfs und jeder in der Jugendarbeit Tätige hat bei der Mitgliederversammlung Rederecht.


§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand (im Sinne § 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und drei Referenten.
2. Der Vorstand soll mindestens alle 3 Monate zusammentreten.
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3. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a) Durchführung der nach § 7 (2b) übertragenen Aufgaben.
b) Empfehlungen und Vorschläge für die Arbeit des SJR entsprechend § 2 dieser Satzung, Vorschläge an die Mitgliederversammlung, sowie die Vorbereitung von Mitgliederversammlungen.
c) Prüfung und Empfehlung an die Mitgliederversammlung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern des SJR im Sinne der § 3 und § 4 dieser Satzung.
d) Schlichtung von Streitigkeiten.
4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
5. Alle Mitglieder des Vorstandes (im Sinne § 26 BGB) haben Alleinvertretungsrecht.
6. Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Geschäftsführung berechtigt, die der Betrieb des Verein gewöhnlich mit sich bringt. Für außergewöhnliche Geschäfte ist ein Beschluß des Vorstandes erforderlich.
7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes, insbesondere die Bereiche Kassenführung, Geschäftsführung, Schriftführung und Kreisjugendringvertretung.
8. Als Vorstandsmitglied kann jeder gewählt werden, man muss nicht Delegierter sein.


§ 9 Der erweiterte Vorstand
Jede Mitgliedsgruppe, die Interesse an der Vorstandsarbeit hat, kann einen Beisitzer in den erweiterten Vorstand entsenden. Dieser nimmt an den Sitzungen des Vorstandes (im Sinne § 26 BGB) beratend teil, hat aber kein Stimmrecht.


§ 10 Geschäftszeit und Geschäftsjahr
Die Geschäftszeit beträgt zwei Jahre, das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


§ 11 Wahlen
1. In der letzen Mitgliederversammlung vor Ablauf der Geschäftszeit tritt der Vorstand zurück. Neuwahlen sind in derselben Mitgliederversammlung durchzuführen. Diese Neuwahlen leitet ein von der Mitgliederversammlung zu wählender Wahlausschuß, der aus drei Personen besteht. Zur Wahl vorgeschlagene Mitglieder des SJR dürfen nicht im Wahlausschuß mitwirken. Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.
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2. Der Vorsitzende ist in gesonderter, geheimer Wahl zu wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen, mindestens jedoch 1/3 der Stimmen aller Wahlberechtigten erhalten hat. Kommt keine Wahl zustande, entscheidet in einem 2. Wahlgang die höchste Stimmenzahl, bei Gleichheit das Los. Bei einem vorzeitigen Rücktritt des Vorsitzenden führt ein Stellvertreter bis zu einer Neuwahl in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung die Geschäfte des Vorsitzenden weiter.
3. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung für die Dauer der Geschäftszeit gewählt. Die einfache Mehrheit entscheidet. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt die nächste Mitgliederversammlung den Nachfolger.
4. Kommt eine Wahl zunächst nicht zustande, dann führen die bisher Gewählten die Geschäfte bis zu einer Wahl weiter.


§ 12 Satzungsänderungen
Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten geändert werden. Dies muß in der Einladung zur Mitgliederversammlung vorher angekündigt sein.


§ 13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen. Sie muss auf der Tagesordnung angekündigt sein. Die Auflösung bedarf der Zustimmung von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten.
2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das etwa vorhandene Vermögen an den Kreisjugendring Rems-Murr e.V. mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke durch Förderung der Jugendpflege in der Stadt Schorndorf zu verwenden.


§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 21. März 1986 von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen, geändert auf der Mitgliederversammlung am 01.Oktober 2003.



 

 
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